McsORGAN Magazin 2020

«NEUE PRAXIS DES ZOLLAMTS BEIM IMPORT VON OCCASIONEN Tex t : Pe t e r Bade r , www .mg - au t o t r anspo r t e . ch Die Schweizer Zollbehörden wenden seit dem 1. April 2020 eine neue Praxis an: Die vierpro- zentige Autosteuer bei der Einfuhr von gebrauch- ten Motorfahrzeugen aus EU/EFTA Ländern in die Schweiz wird aufgrund einer veränderten Grund- lage berechnet. Damit verteuert sich die Einfuhr in fast allen Fällen. Bis anhin galt als Grundlage für die Berechnung der Autosteuer der entrichtete Kaufbetrag (abzüglich all- fällig bezahlte ausländische MWST) gemäss Verkaufs- rechnung, plus Fracht bis an die Schweizer Grenze, plus Schweizer Einfuhrzollabgabe nach Gewicht (mit Ursprungszeugnis WVB EUR 1 zollfrei). Mit der Neuregelung der Richtlinie 68 vom1. April 2020 werden zusätzlich zu den bisherigen Bemessungs- grundlagen alle für eine Schweizer Zulassung erfor- derlichenKosten (Material undArbeit dernotwendigen Restauration) hinzugerechnet, egal ob sie im Ausland oder im Inland ausgeführt wurden oder noch werden. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass für die Be- rechnung des Einfuhrzolls das Automobil in einem Zustand sein muss, der aufgrund seiner Betriebs- sicherheit die Zulassung durch die kantonalen Stras- senverkehrsämter ermöglicht. Ausgenommen sind allfällige Zusatzausrüstungen, die nicht zwingend eingebaut sein müssen. Die Bestimmungen bezüglich Betriebssicherheit richten sich nach Artikel 37 ff VTS. Dort sind z.B. die geltenden Vorschriften über Antrieb, Kraft- übertragung, Achsen, Randaufhängung, Bereifung, Lenkung, Bremsen und Beleuchtung festgehalten. So kann z. B. ein Automobil, das bei der Einfuhr völlig verschlissene Bremsbeläge oder komplett abgefah- rene Pneus aufweist, nicht als fahrbereit bezeichnet werden. Die dadurch entstehenden Reparaturkosten werden bei der Berechnung der Einfuhrsteuer mitbe- rücksichtigt.

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