McsORGAN Magazin 2020

Keine Rolle bezüglich Betriebssicherheit und folglich der Fahrbereitschaft spielen alle Eigenschaften ei- nes Automobils, die für die Verkehrssicherheit bzw. Zulassung nicht von Belang sind (z. B. fehlende Rück- sitze, verblichene Lackierung, verschlissene Innen- ausstattung usw.). Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für die Einfuhr von Automobilen aus Drittstaaten (z. B. Direktimport aus den USA) die funktionstüchtige Teile enthalten, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Schweiz zugelassen sind. (z. B. Auspuffanlagen, welche den Schweizer Abgasvorschriften nicht ent- sprechen oder Scheinwerfer nach US-Vorschriften). Die Kosten für den Ersatz der nicht konformen aus- ländischen Teile sind in diesen Fällen für die Fest- setzung des für die Automobilsteuer massgebenden Wertes nicht zu berücksichtigen. Die vollständige Version der Richtlinie R-68 – 1. April 2020 kann heruntergeladen werden unter: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-firmen/ steuern-und-abgaben/einfuhr-in-die-schweiz/automobilsteuer. html Das Vorgehen gemäss Richtlinie R-68 Zitat aus der Richtlinie: «Die Fahrbereitschaft eines Automobils im Sinne der vorstehenden Definition muss in jedem Fall in- dividuell beurteilt werden. Es liegt im Rahmen der Selbstveranlagung an der steuerpflichtigen Person, die notwendigen Angaben zu liefern. Als geeignetes Mittel dafür kommen beispielsweise zuverlässige Kostenschätzungen durch eine spezialisierte Garage oder die neutrale Begutachtung durch ein techni- sches Zentrum des TCS infrage. Fehlen die Angaben zu den Kosten bis zur Fahr- bereitschaft im Zeitpunkt der Einfuhr und hat die steuerpflichtige Person diese Kosten nicht bereits ermitteln lassen, ist die Veranlagung provisorisch vorzunehmen (Frist 3 Jahre). In der provisorischen Veranlagung ist der für die Automobilsteuer massge- bende Wert angemessen zu erhöhen. Bei der Erledi- gung der provisorischen Veranlagung sind die effek- tiven Kosten bis zur Erstellung der Fahrbereitschaft zu belegen. Ausnahmeregelung für Selbstschrauber Wird ein unfertiges Automobil von einer Person eingeführt, die alle Arbeiten zur Erstellung der Fahrbereitschaft hobbymässig und für den eigenen Gebrauch des Automobils selbst vornimmt (Heim- werker), so sind die Arbeitskosten mit CHF 10.– pro Stunde festzulegen. Liegt eine glaubhafte Schätzung der benötigten Arbeitszeit und des Wertes der be- nötigten Teile vor, kann die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Veranlagung entsprechend erhöht und auf eine provisorische Veranlagung verzichtet werden.» Die Konsequenzen 1. Es ist unmöglich, die Höhe der anfallenden 4 % Autosteuer zu berechnen, bevor nicht die Veranlagung durch den CH-Zoll am Tag der Einfuhr vorliegt. 2. Nach Möglichkeit ist der zulassungsfähige Zustand beim Verkäufer des Wagens (sofern es sich um eine Garage handelt) vorzunehmen oder mindestens berechnen zu lassen. 3. Eine (provisorische) Veranlagung durch den Zoll ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wir kennen bereits Fälle aus der Praxis, wo die vom Schweizer Zoll veranlagten Kosten für die Restauration den Kaufpreis des Fahr- zeugs im Ausland weit übersteigt. 4. Bei einer provisorischen Abfertigung bleibt die Ungewissheit bis maximal 3 Jahre beste- hen, abhängig von allen beizubringenden Belegen für Material- und Arbeitsaufwand für die Restauration des Fahrzeugs bis zur erfolg- reichen MFK-Abnahme. McsORGAN «Neue Prax i s des Zol l s . . . » – 175

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