12/71 Rechtliche Aspekte Gewässer- und Uferlebensräume sind nach Art. 18 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451 vom 1. Juli 1966) geschützt. Die Gewässerlebensräume sind gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0 vom 21. Juni 1991) zu erhalten, zu verbessern und nach Möglichkeit wiederherzustellen. Eingriffe in Gewässerlebensräume sind nach Art. 37 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20 vom 24. Januar 1991) nur dann zulässig, wenn der ökologische Zustand des Gewässers verbessert wird. Auch in Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG, SR 721.100 vom 21. Juni 1991) wird bezüglich der Anforderungen bei Eingriffen (u.a. bei Hochwasserschutzprojekten) in ein Gewässer auf Art. 37 GSchG verwiesen. Beim Einbau von Strukturen handelt es sich um technische Eingriffe in Gewässer- / Uferlebensräume. Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0 vom 21. Juni 1991) ist dafür eine fischereirechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen. Das Einholen von weiteren Bewilligungen ist mit den zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden zu prüfen. Aus Sicht des Hochwasserschutzes können Strukturierungsmassnahmen im Gewässer die Rauigkeit erhöhen, den Abflussquerschnitt reduzieren und eine Verklausungsgefahr darstellen. Andererseits können Hochwasserschutzmassnahmen auch einen Beitrag zur ökologischen Aufwertung leisten, z.B. wenn das Gewässer aufgeweitet werden kann. Bei der Planung von Strukturierungsmassnahmen sind die Vorgaben des Hochwasserschutzes bzw. der zuständigen kantonalen Behörde für Wasserbau zwingend zu berücksichtigen. In Kapitel 7 «Sicherheitsaspekte» sind weiterführende Informationen vorhanden. Es ist zu beachten, dass die Planungs- und Bewilligungsabläufe je nach Kanton unterschiedlich sind und frühzeitig abgeklärt werden müssen. Aspekte zum Ablauf und zum Vorgehen Die Vorgehensweise bei der Projektplanung unterscheidet sich je nach Projekt, wobei die in dieser Publikation enthaltenen Strukturierungsmassnahmen in allen Projekten Anwendung finden können. Strukturierungsmassnahmen können sowohl im Rahmen von Gewässerunterhaltsarbeiten als auch begleitend bei der Umsetzung von Wasserbauprojekten eingebaut werden. Das Belassen und aktive Einbauen von Holzstrukturen in Gewässer sind wichtig, weil die schweizerischen Fliessgewässer, analog den übrigen Fliessgewässern Mitteleuropas, in Hinblick auf ihre Totholz-Ausstattung als extrem degradiert einzustufen sind (Kail, 2004; Ruiz-Villanueva et al., 2016). So besteht selbst in scheinbar naturnahen Gewässern ein Totholz-Defizit, welches mit der Reaktivierung dynamischer Totholzprozesse oder dem anthropogenen Einbau von Strukturen ausgeglichen werden kann. Eignet sich ein Gewässer für Strukturierungsmassnahmen, erfolgt die Wahl des geeigneten Bautyps (Kap. 5), bzw. der Bautypenkombinationen (Kap. 6). Es ist grundsätzlich von Bedeutung, eine grundlegende Bestandsaufnahme des Gewässers und seiner Umgebung durchzuführen, um die ökologischen, hydrologischen, hydrogeologischen und sozioökonomischen Bedingungen zu verstehen und die mangelnden Mesohabitate und Unterstände (Kap. 4) zu identifizieren. Das Flussdiagramm im Anhang 1 fasst diese genannten Anwendungsbereiche zusammen. Es dient auch als Entscheidungshilfe, welche Aspekte resp. welcher Detaillierungsgrad bei der Planung von Strukturierungsmassnahmen je nach Projektumfang beachtet werden sollen. Der Hochwasserschutz muss bei der Planung und Umsetzung von baulichen Massnahmen stets berücksichtigt und sichergestellt werden. Finanzielle Aspekte Auch wenn Strukturierungsmassnahmen im Allgemeinen kostengünstig sind, sollte darauf geachtet werden, dass mit den eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen möglichst viel erreicht werden kann (gutes KostenNutzen-Verhältnis). Die Kosten der Bautypen werden insbesondere durch den Materialbedarf der Strukturierungsmassnahme geprägt. Da diese je nach Gewässergrösse und Gewässerdynamik sehr stark variieren, werden keine Kosten auf den Bautypenblättern vermerkt. Auch auf Angaben zur Komplexität des Bautyps wird verzichtet. Es erfolgt lediglich die grobe
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