baldeggerjournal

3 tümer und Besitzer der Gesellschaft. Bei einer Stiftung ist der Stiftungszweck Bestandteil der Stiftung. Er kann nicht oder kaum geändert werden. Fällt der Stiftungszweck weg, hört auch die Stiftung auf zu bestehen. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Das erste Vatikanische Konzil erklärte 1870 den Papst für unfehlbar. Viele Katholiken konnten dies nicht als Glaubenswahrheit annehmen und trennten sich von Rom. So auch in Zürich. Die Zürcher Katholiken besassen damals die Augustinerkirche mitten in der Stadt. Die Mehrheit der Gläubigen wurde altkatholisch und damit auch die Kirche selbst. Dieser Besitzwechsel war für die Rom-treuen Katholiken ein nachhaltiger Schock. Darum sorgten sie später dafür, dass neben der Pfarrei eine kirchliche Stiftung errichtet wurde. Der Stiftungszweck war die Erhaltung des Gotteshauses für die katholische Kirche. Neben dem Stiftungsrat war der Stiftungsherr der Bischof von Chur. Ohne die Zustimmung des Bischofs konnte also eine Kirche nicht veräussert werden. In diesem Sinne vermietet die katholische Kirchenstiftung der katholischen Pfarrgemeinde das Gotteshaus, bleibt aber dessen Eigentümerin. Das Beispiel zeigt, dass die Stiftung auf Besitzstandswahrung ausgerichtet ist und damit eine gewisse Sicherheit für die Zukunft gewährt. Es ist nicht verboten, auch eine fromme Stiftung zu machen Stiftungen waren einstmals häufig fromme Stiftungen. Ein Fürst hatte sich etwas zuschulden kommen lassen oder dachte an sein Seelenheil. Darum stiftete er ein Kloster oder mindestens eine Kapelle. Auch heute gibt es noch viele solcher frommen Stiftungen. Denken wir nur an die «Stiftsmessen» im Andenken an unsere verstorbenen Angehörigen. Dies wird deutlich im Testament des Matthias Claudius. Er schreibt 1799 an seinen Sohn Johannes: «Gehe nicht aus der Welt, ohne Deine Liebe und Ehrfurcht für den Stifter des Christentums durch irgendetwas öffentlich bezeuget zu haben. Dein treuer Vater.» Ähnlich denken jene Menschen, die einer Todesanzeige anfügen: «Statt Blumen zu spenden, gedenke man einer wohltätigen Stiftung.» Das ist auch heute noch ein guter Gedanke. Aber es ist auch nicht verboten, in Verbundenheit mit den Lebenden etwas zu spenden – und sei es nur, dass ich in fröhlichem Kreise eine Runde stifte. Es könnte ja eine Flasche aus dem Stiftskeller sein.

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