baldeggerjournal

4 Kloster Baldegg Stiften – ein Bedürfnis der Menschen? Herr Schwitter, kürzlich forderten Sie mich ein wenig heraus mit der Frage, was «stiften» denn wirklich bedeutet. Es schien mir, dass Sie schon viel über dieses Wort nachgedacht haben. Was heisst «stiften» denn für Sie? Und warum fasziniert Sie dieses Wort? ARS: Das war anlässlich der Rückkehr vom Notariat in Zürich, wo wir die Gründungs-Statuten einer kirchlichen Stiftung durch den Notar beurkunden liessen. Ich wollte darauf aufmerksam machen, dass das Verb «stiften» eine weit andere Bedeutung haben kann, als nur das Gründen einer Stiftung. Besonders, wenn man die Übersetzung der Wörter «stiften, Stiftung» in der lateinischen, französischen, italienischen und englischen Sprache heranzieht, wird einem die Weite der etymologischen Bedeutung bewusst: Waffen, Militär, Strategie, Politik, Religion, Bautechnik … bis hin zur Berufslehre. Wirklich faszinierend – insbesondere die damit verbundene Rechtsgeschichte. Aber Sie, Schwester Marie-Ruth, zielen mit Ihren Fragen wohl eher auf die Bedeutung des Wortes «stiften/Stiftung» in den Bereichen «Philanthropie, Altruismus usw.» ab. Auch der Gebrauch und Missbrauch auf diesen Gebieten ist faszinierend! Sie stellten damals auch einen Zusammenhang zwischen der Schöpfung und einer Stiftung her? Interview mit Alfred R. Schwitter, Pfalz Finanz AG ARS: Es ist nun mal so, dass mir viel zu vieles in den Sinn kommt, wenn ich an Stiftung und stiften denke. Nun, die ganze Schöpfung ist ja gestiftet, also Stiftungskapital zum Wohl aller und allem. Wir Menschen sind Destinatäre, nicht Stifter. Wir sollten sorgsam mit dem Gestifteten umgehen. Beginnen wir mit den kirchlichen Stiftungen und Kirchenstiftungen. Als Vermögensverwalter und Vermögensberater haben Sie beruflich öfters damit zu tun.Was muss man sich darunter vorstellen? Wozu dienen sie? ARS: Ich habe es ausschliesslich mit «kirchlichen Stiftungen» zu tun, nicht mit «Kirchenstiftungen». Letztere sind auch kirchliche Stiftungen; in deren Mittelpunkt steht meistens ein Kirchengebäude, dessen Bau und Unterhalt, Durchführung des regelmässigen Gottesdienstes etc. Man nennt diese auch Pfarreistiftungen. Die gesetzliche Regelung für «kirchliche Stiftungen» findet sich im ZGB, Personenrecht, zweiter Titel, juristische Personen, dritter Abschnitt, Stiftungen. Die privatrechtlichen Stiftungen sind den Anstalten zuzurechnen nicht den Körperschaften, sind sie doch Träger eines personifizierten Zweckvermögens (die Stiftung bzw. deren Vermögen gehört sich selbst). Von den übrigen privatrechtlichen Stiftungen unterscheiden sich die «kirchlichen», als sie nicht der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister und der staatlichen Aufsichtsbehörde unterstellt sind. Betreffend Eintragung in das Handelsregister ist die Änderung im ZGB, Art. 52. Abs. 2, zu beachten: «Nach Inkrafttreten – 2016 – müssen kirchliche Stiftungen den Handelsregister-Eintrag innert fünf Jahren vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung in das Handelsregister die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen». Kann jedermann eine kirchliche Stiftung errichten? ARS: Ja. Natürliche und juristische Personen sind dazu berechtigt. Die natürliche (im CIC «physische Person») muss handlungsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zwingend erforderlich,

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