5 dass kirchliche Stiftungen Rechtspersönlichkeit erlangen, ist deren «organische» Verbindung zu einer religiösen Gemeinschaft. Das heisst, ihr Zweck muss klar als «kirchlicher Zweck» erkennbar sein. In den Erläuterungen von Prof. Dr. Riemer zu den kirchlichen Stiftungen heisst es da: dass nur Zwecke, die – mittelbar oder unmittelbar – dem Glauben an Gott dienen (Gottesdienst mit seinen personellen und sachlichen Grundlagen; kirchliche Lehre usw.), als kirchlich gelten sollen. Und zwar ausdrücklich unter Ausschluss von sozialen und karitativen Werken, die durch Kirchen geschaffen oder verwaltet werden, wie Krankenpflege, allgemeine Erziehungsarbeit usw. Hat der Bischof auch etwas zu einer kirchlichen Stiftung zu sagen? ARS: Im Codex des kanonischen Rechtes CIC 1983 finden sich Bestimmungen bezüglich der kirchlichen Stiftungen. So z.B. Can. 113 ff «juristische Personen» und Can. 1299 ff «fromme Stiftungen». Tatsächlich ist erforderlich, dass der Bischof, in dessen Diözese die Stiftung ihren Sitz (Domizil) hat, die Statuten genehmigen muss, damit die Stiftung die Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit) erlangen kann. So hat der Bischof auch die Aufsichtspflicht (Visitation) wahrzunehmen. Bleiben Stiftungen «auf ewig» bestehen? ARS: Stiftungen, nicht nur kirchliche, sind in der Regel auf Dauer angelegt (bis an das Ende der Zeit, «usque in finem saeculi»); das Stiftungsvermögen soll dauernd erhalten bleiben, bloss dessen Erträge werden zur Verfolgung des Zwecks verwendet. Man nennt das auch Ertragsstiftung. Stiftungen, deren Kapital auch zur Zweckerfüllung verbraucht werden darf, nennt man Verbrauchsstiftung. Das kirchliche Recht (CIC Can. 114) fordert, dass Stiftungen ein für die Kirche nutzbringendes Ziel verfolgen und mit den nötigen Mitteln ausgestattet sind, um das Ziel zu erreichen. Von Stiftungen, die der eidgenössischen Stiftungsaufsicht unterstellt sind, ist ein Mindestkapital von Fr. 50 000 gefordert. Was sind Jahrzeitstiftungen? ARS: Bei Jahrzeitstiftungen oder Anniversarien handelt es sich nicht um Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern um Schenkungen unter Auflage. Stiften «Stiftungen» nur Gutes? ARS: Sie meinen sicher «nur Gutes» zu Gunsten der Destinatäre und nicht zu Gunsten des Stifters. Man sollte es meinen! Aber heisst es nicht auch «Sinn und Unsinn, Frieden oder Unfrieden, Heil oder Unheil, Macht oder Ohnmacht stiften»? Egoismus (nicht Altruismus) im Stiftungswesen führen und führten oftmals zu Erbstreitigkeiten, Ärgernis, Zweckentfremdung, Missgunst, Neid bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Das können Gesetz, Notar und Aufsichtsbehörde nicht immer verhindern. Die Gesellschaft unterliegt ständigem Wandel. Dem unterliegt auch die Zwecksetzung von Stiftungen und damit deren Sinn. Dass Fondsgesellschaften, Banken und Versicherer das der Stiftung (Fondation) inhärente Positive heute geradezu pervertieren, ist mehr als bedenklich. Warum haben Leute heute das Bedürfnis zum Stiften, Vermögen widmen und Schenken? ARS: Die Beweggründe bzw. Zwecksetzungen könnten nicht unterschiedlicher sein. Soziales und Caritatives, Seelenheil und «das Sich ein Denkmal setzen»,
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