baldeggerjournal

7 ARS: Nein, der Beizug eines Vermögensverwalters ist ein «natürlicher, normaler und selbstverständlicher» Vorgang, wie er in jeder Unternehmung vorkommt. Um die anspruchsvollen Aufgaben optimal zu lösen, sucht die Ökonomin eines Klosters um Rat und Mithilfe «externer» Fachkräfte nach. Zu diesen gehören übrigens auch Architekten, Bau- und Agraringenieure, Juristen, Versicherungsspezialisten, Bankfachleute etc. Alle diese Fachleute verstehen ihr Handeln als «Mithilfe» zur Erreichung der klostereigenen Ziele. Eine zeitgemässe Klosterleitung unterstützt solche Begleitprozesse. Welche Aufgabe kommt denn der ¸konomin eines Klosters zu ARS: Das Kirchenrecht sieht zwingend vor, dass der Posten der Ökonomin von einer Ordensangehörigen besetzt sei. Dies ist auch im Kloster Baldegg der Fall. Übrigens verfügt das Kloster Baldegg über eine ausgezeichnete personelle Besetzung des Bereiches «Ökonomie». Die Ökonomin hat mit ihren Mitarbeiterinnen unter der Leitung der Generaloberin und ihrem Rat auch Vermögen unterschiedlichster Art zu verwalten. Es sind das u.a. liquide Mittel, Forderungen, Liegenschaften, Versicherungsportefeuilles etc.. In dieser Aufgabe kann ich sie beraten, unterstützen oder gewisse Aufgaben für sie übernehmen. Unterscheidet sich die Vermögensverwaltung eines Klosters von derjenigen einer Unternehmung ARS: Grundsätzlich liegt kein Unterschied vor! Ein Kloster ist ein Unternehmen. Ein Unternehmen hat einen «Zweck». Dieser besteht darin, ein oder mehrere Ziele zu erreichen. In den Zielen unterscheidet sich hingegen ein Kloster von einer Unternehmung. Aber auch ein Kloster ist wie ein «Unternehmen» auf unbestimmte Zeit und auf Dauer angelegt. Die Vermögensverwaltung dient u.a. dazu, diese «Dauer» zu sichern. Übrigens: auch das Kloster Baldegg ist eine juristische Person, die im Handelsregister als Verein eingetragen ist. Somit hat Ihr Kloster nicht nur das Kirchenrecht und die eigenen Konstitutionen und die Regel des hl. Franziskus zu beachten, sondern auch die weltliche Verfassung, ZGB und das OR. Verstehe ich das recht Klöster mÛssen also wie Unternehmungen gewinnorientiert arbeiten ARS: Eine eindeutige Antwort auf diese Frage erhalten Sie im Kirchenrecht. Es fordert den Verwalter geradezu zum gewinnorientierten Handeln auf. Can. 1284 Paragraph 2.6 sagt: «Der Verwalter muss das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, für Zwecke der juristischen Person anlegen». Das Wort «nutzbringend» heisst die Aktivitäten so ausrichten, dass sie Nutzen, also Gewinn, bringen. Für mich bedeutet dies, dass ich das Geld nach bestem Wissen und Gewissen für das Kloster anlege. jNach bestem Wissen und (ewissenv schliesst also ethische (rundsÅtze mit ein, die kirchliche und klösterliche *nstitutionen im #esondern zu beachten haben. ARS: Es gibt nebst den Texten der Kirche und der Katholischen Soziallehre eine unerschöpfliche Literatur zum Thema «Ethik in der Geldanlage». Alle, die sich mit Anlagepolitik für kirchliches Vermögen beschäftigen, sind Herr Schwitter im Innenhof des Hauses St. Josef in Baldegg

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